Der Immobilienmarkt im Wandel
Der Immobilienmarkt in Deutschland befindet sich seit Jahren, gerade in den Großstädten und Ballungszentren einem erheblichen Druck ausgesetzt. Steigende Mieten die kaum noch zu bezahlen sind, aber auch steigende Kaufpreise bei Immobilien. Die Politik reagiert auf diese Entwicklung mit unterschiedlichen Instrumenten, um die Erhöhungen abzufedern oder sogar zu verhindern.
Entlastung beim Immobilienkauf
Bereits vor Jahren wurde im Zusammenhang mit der Beauftragung von Immobilienmaklern bei Mietwohnungen, dass sogenannte Bestellerprinzip eingeführt. Die bis dahin geltende Regelung, dass ein Mieter die Kosten für den Immobilienmakler zu tragen hat wurde geändert. Und eine solche Änderung gibt es jetzt auch im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien. Über dieses Geschenk was ab dem 23.12.2020 und seine Gültigkeit hat, werden sich Immobilienmakler nicht besonders freuen. Die bis dato gültige Regelung nach dem der Käufer einer Immobilie auch die Kosten der Maklerprovision für den Immobilienmakler zu tragen hat, wird nämlich geändert. Zukünftig muss ein Käufer nur noch die Hälfte der Kosten tragen, der Rest muss vom Immobilienverkäufer und damit vom Auftraggeber getragen werden. Ziel dieser Umkehr, ist wie damals im Zusammenhang mit Mietverhältnissen, die Entlastung. Wo damals Mieter entlastet wurden, sollen jetzt Käufer von Immobilien finanziell entlastet werden, in dem sich die Maklerprovision aufteilt.
Mieten begrenzen durch die Mietpreisbremse
Damit Mieten nicht unbegrenzt steigen, gibt es seit wenigen Jahren die Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremse ist ein eine bundeseintliche Regelung. Ob und wo die Mietpreisbremse angewendet wird, obliebt aber den jeweiligen Bundesländern. Wird die Mietpreisbremse aufgrund der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt für notwendig erachtet, so wird diese immer einzeln für eine Kommune erlassen und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, bevor sie verlängert werden muss. Die Mietpreisbremse gilt nur für Bestandsbauten, also für bereits bestehende Immobilien. Bei Neubauten findet die Mietpreisbremse bei der erstmaligen Vermietung keine Anwendung. Damit will man eventuelle Investitionen in Neubauten politisch nicht verhindern. Die Mietpreisbremse wurde jetzt schon mehrfach nachgeschärft, gerade auch in 2020 da die Wirkung die man sich von ihr erhofft hat, so aktuell noch nicht eingetreten ist. Konkret hat sich in 2020 geändert, dass Mieter von Vermietern bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse, zu viel bezahlte Miete auch rückwirkend geltend machen können. Zudem wurde der Bemessungszeitraum bei der Mietpreisbremse deutlich erhöht. So gelten jetzt nicht mehr die letzten vier, sondern die letzten sechs Jahre und damit ein deutlich längerer Zeitraum. Ein deutlich längerer Zeitraum ist nicht unwesentlich, geht es hier doch um die ortsübliche Vergleichsmiete. Je länger ich hier den Betrachungszeitraum habe, umso stärker kann ich die Entwicklungen erkennen. Und diese haben dann natürlich einen Einfluss darauf, wenn es um die Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete geht.
Mietendeckel in Berlin
Das Land Berlin hat aufgrund erheblicher Probleme beim bezahlbaren Wohnraum, einen Sonderweg beschritten und einen Mietendeckel eingeführt. Mietendeckel bedeutet hierbei, dass mit Stichtag 18. Juni 2019 alle Mieten in Berlin für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt sind. Wobei das nicht bedeutet, dass es auch bei dieser Miete bleibt. Hier gibt es nämlich noch die Besonderheit, dass von der Politik in Abhängigkeit von Faktoren wie Baujahr eine Miethöhe vorgegeben wird. Dementsprechend kann es je nach Miethöhe sogar zu einer Absenkung kommen. Generell darf die Miethöhe nicht über 9,80 Euro je Quadratmeter liegen. Ausnahmen sind nur bei Neubauten zulässig. Wie wirksam dieses Instrument ist, wird die Zukunft noch zeigen. Gerade auch im Hinblick, ob dieses Modell von einem Mietendeckel auch für andere Bundesländer übertragbar ist.
Fazit
Im Jahr 2020 hat sich auf dem Immobilienmarkt, gerade hinsichtlich Regelungen wieder einiges getan. Wie diese Veränderungen im einzelnen Wirkungen und ob weitere Änderungen notwendig sind, wird sich erst im Jahr 2021 letztlich zeigen. Doch man wird mit weiteren Änderungen rechnen dürfen, ist doch 2021 auch ein Wahljahr mit einer Bundestagswahl, wo auch das Wohnen eine Rolle spielen wird.